Bitte Betretungsverbot beachten:

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen,
Schulen und für den Sportbetrieb
(ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO)
Vom 12. Juni 2020

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 2
Betretungsverbot


(1) Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen, wie Husten, Fieber und Halsschmerzen, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht betreten. Personen mit Vorerkrankungen, deren Krankheitssymptome de-nen einer SARS-CoV-2-Infektion ähneln, müssen durch geeignete Nachweise, insbesondere durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die Unbedenklichkeit dieser Symptome belegen. Die Entscheidung über das Betretungsverbot trifft die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1.

(2) Schüler oder in einer Kindertageseinrichtung betreute Kinder, die Symptome nach Ab-satz 1 Satz 1 während der Unterrichts- oder Betreuungszeit zeigen, sind wie ihre Geschwisterkinder in der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen.

(3) Personen, die direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizier-ten Person hatten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht betreten.
(4) Das Betreten einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist frühestens 14 Tage nach einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 oder nach direktem Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person wieder gestattet. Treten Erkältungssymptome im Sinne des Abs. 1 auf, ist der Zutritt zur Einrichtung frühestens 14 Tage nach dem Feststellen der Symptome zu gestatten oder nach Abklingen der Symptome und Vorlage einer ärztlichen oder amtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.

die gesamte Verordnung finden Sie hier!